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Beurkundung einer Auslandsgeburt

Foto eines lachenden Babys

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

Artikel

Warum eine Geburtsanzeige?

Ist Ihr Kind außerhalb Deutschlands geboren, können Sie bei Ihrer deutschen Auslandsvertretung eine Geburtsanzeige für das Kind abgeben, sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Die Auslandsvertretung leitet die Geburtsanzeige an das zuständige deutsche Standesamt weiter, das dann die Geburt beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellt.

Sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde – gegebenenfalls mit Apostille und Übersetzung – beweist die Tatsache der Geburt.

Achtung: Für Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind, kann die Abgabe einer Geburtsanzeige zur Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit verpflichtend sein. Mehr zu diesem sogenannten Generationenschnitt finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Sollte Ihr Kind vom Generationenschnitt betroffen sein, melden Sie sich bitte frühzeitig bei Ihrer Auslandsvertretung.

Der Vorteil der Geburtsanzeige in Deutschland besteht darin, dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle Beweiskraft erbringen. Deutsche Geburtsurkunden auf internationalem Vordruck werden auch in vielen europäischen Staaten ohne Apostille oder Legalisation anerkannt.

Was ist eine Namenserklärung?

Wenn Sie die Geburt anzeigen oder für das Kind einen deutschen Reisepass beantragen wollen, stellt sich oft heraus, dass das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt oder der Name des Kindes nach deutschem Recht vom Eintrag in der ausländischen Geburtsurkunde abweicht (z.B. im Falle einer nachgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft).

In diesen Fällen kann eine einheitliche oder eine gewünschte Namensführung erst erreicht werden, wenn Sie eine Namenserklärung abgeben. Es ist empfehlenswert, die Namenserklärung zusammen mit der Geburtsanzeige abzugeben, da die vorzulegenden Unterlagen nahezu identisch sind.

Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen bei ihrem ersten Kind eine Erklärung zur Namensführung für den deutschen Rechtsbereich abgeben. Diese Namenswahl erstreckt sich auf alle nachfolgend geborenen Kinder.

Beantragung

Die deutsche Auslandsvertretung in Belarus nimmt Anträge auf Beurkundung der Geburt von Deutschen entgegen, wenn sich die Geburt in ihrem Amtsbezirk ereignet hat und die Eltern, ggf. auch nur ein Elternteil, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Vertretung haben. Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Benötigte Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass alle Urkunden im Original vorgelegt werden müssen und ggf. weitere Unterlagen benötigt werden. Des Weiteren müssen die belarussischen Urkunden mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung gemäß ISO-Norm (ISO 9:1995) vorgelegt werden. U.U. wünscht Ihr Standesamt jedoch eine in Deutschland gefertigte Übersetzung, bitte erkundigen Sie sich hierzu vorab bei Ihrem Standesamt, ob eine in Belarus vorgenommene Übersetzung genügt.

Vorzulegen sind:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültige Pässe der Eltern

  • Pass des Kindes (z.B. belarussischer)
  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes (zB. belarussische)

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern bzw. Abschrift aus dem Familienbuch/ Eheregister

  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • Ledigkeitsbescheinigung der Mutter (falls zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet)
  • ggf. Nachweis zu Vorehen bzw. Scheidungsurteil/ -urkunde eines Elternteils

  • ggf. Nachweis zu Namensänderung

  • ggf. Geburtsurkunden von anderen gemeinsamen Kindern dieser Eltern
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung etc. der Eltern
  • ggf. Verleihungsurkunde bzgl. eines akademischen Titels
  • (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland

Gebühren

Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht.

Antragsformular

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