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Beurkundungen und Beglaubigungen durch die deutsche Botschaft Minsk
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Beurkundungen und Beglaubigungen
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.
Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt die Urkundsperson die Identität des oder der Unterzeichnenden, zusätzlich ist sie aber verpflichtet, über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen der Erklärung zu belehren.
Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen (§ 2 des Konsulargesetzes, KG). Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren richten sich nach der Auslandskostenverordnung und sind etwa so hoch wie bei deutschen Notaren. Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Bspw. müssten Vaterschaftsanerkennungserklärungen oder Sorgerechtserklärungen nach deutschem Recht beurkundet werden. Bitte wenden Sie sich in Einzelfällen rechtzeitig an die Rechts- und Konsularabteilung.
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen belarussischen Notar vornehmen zu lassen. Damit die von einem belarussischen Notar beglaubigte Urkunde in Deutschland verwendet werden kann, muss auf der Urkunde - vor der notariell beglaubigten Übersetzung ins Deutsche - eine Apostille angebracht werden. Ggf. wird nur eine in Deutschland vorgenommene Übersetzung akzeptiert. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei der zuständigen Stelle in Deutschland.
Was kann beurkundet werden?
Die folgenden Rechtsgeschäfte können grundsätzlich beurkundet werden:
• eidesstattliche Versicherung (z. B. bei Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland)
• Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
• Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
• Vaterschaftsanerkennung
• Sorgerechtserklärung
• Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
• Unterhaltsverpflichtung
Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte können in keinem Fall zu einer Beurkundung verpflichtet werden. Sie haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie beurkunden können oder nicht.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Was kann nicht beurkundet werden?
Kompliziertere Beurkundungen wie z.B. Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Testamente, Erbverträge, Grundstückübertragungsverträge oder Gesellschaftsverträge können an deutschen Auslandsvertretungen nicht beurkundet werden.
Zur Gewährleistung einer umfassenden rechtlichen Beratung wird empfohlen, solche Beurkundungen bei einem Besuch in Deutschland von einem deutschen Notariat vornehmen zu lassen.
Zuständigkeit und Terminvereinbarung
Derzeit können an der Botschaft Minsk Beurkundungen nur eingeschränkt vorgenommen werden.
Die zuständige Auslandsvertretung prüft den Sachverhalt vorab und bereitet die Urkunde vor. Diese Vorbereitung ist zuweilen aufwändig, sodass die Beurkundung selbst erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab per E-Mail an die zuständige Vertretung:
Die zuständige Vertretung wird dann im Einzelfall entscheiden, ob die Beurkundung durchgeführt werden kann und welche Angaben und Unterlagen vorab benötigt werden. Bitte stellen Sie sich besonders in erbrechtlichen Beurkundungsangelegenheiten auf mehrmonatige Bearbeitungszeiten ein!
Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland
Nach einer entsprechenden Änderung des Geldwäschegesetzes sind Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben von mehr als 15.000 € und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.
Damit entfällt das vorher praktizierte Verfahren, für Kontoeröffnungen eine Identitätsprüfung im Zusammenhang mit einer Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen.
Das Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zur Identitätsprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GWG). Ein Teil dieser Sorgfaltspflichten kann von den verpflichteten Banken auf Dritte übertragen werden (§7 GWG), in der Aufzählung möglicher Dritter (vgl. § 7 Abs. 1 GWG) sind deutsche Auslandsvertretungen aber ausdrücklich nicht genannt (siehe rechts).
Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt die Deutsche Kreditwirtschaft .Banken in Deutschland handeln ohne rechtliche Grundlage, wenn sie ihre Kunden an eine Auslandsvertretungen verweisen; sie verstoßen damit gegen die Vorschriften des GWG.
Gebühren
Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht.