Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Reisepässe
Deutsche Reisepaesse, © picture alliance
Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses können nur bei persönlicher Vorsprache bei der Passstelle der Botschaft gestellt werden.
Passbeantragung
Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses können nur bei persönlicher Vorsprache bei der Passstelle der Botschaft gestellt werden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Terminabsprachen können montags bis donnerstags von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr und freitags von 12:00 Uhr – 14:00 Uhr unter der Rufnummer +375-17-217 5996 oder über das Kontaktformular erfolgen. Die Passstelle der Botschaft ist von montags bis freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Terminvereinbarung geöffnet.
Beizubringende Dokumente
- vollständig ausgefüllter Passantrag (s.u.)
zwei aktuelle biometrische Lichtbilder, siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei
bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis (falls vorhanden), bei Doppelstaater zusätzlich der ausländische Pass
- Geburtsurkunde
ggf. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder Spätaussiedlerbescheinigung
- ggf. Heirats- oder Scheidungsurkunde
ggf. Bescheinigung/Urkunde über die Namensführung
Aufenthaltserlaubnis (bei Daueraufenthalt in Form einer Identitätskarte (Vid na zhitelstwo) ist zusätzlich eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung vorzulegen.
- (Ab-) Meldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
Bei Erstantrag zusätzlich:
Heiratsurkunde der Eltern
ggf. Vaterschaftsanerkennung und Ledigkeitsbescheinigung der Mutter
ggf. Nachweis, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Geburtsurkunde, Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Spätaussiedlerbescheinigung)
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden. Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden müssen. Nicht deutsche Urkunden (z.B. belarussische) müssen mit einer Apostille auf der Originalurkunde versehen werden. Hiervon ist eine notariell beglaubigte Übersetzung nach ISO-Norm 9:1995 anzufertigen. Urkunden aus anderen Ländern unterliegen ggf. anderen Voraussetzungen. Bitte kontaktieren Sie uns im Vorfeld.
Gebühren
Dauer
Bitte beachten Sie, dass Ihr Passantrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind. Die Bearbeitungsdauer für Reisepässe beträgt etwa acht bis zehn Wochen. Bei Eilbedürftigkeit können Sie auch einen vorläufigen, bis zu einem Jahr gültigen Reisepass beantragen, der im Regelfall am selben Tag ausgestellt werden kann. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn die Botschaft zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.
Abholung
Ihren Pass können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich in der Passstelle abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Reisepass mit. Diesen erhalten Sie auf Wunsch (z. B. wegen noch gültiger Sichtvermerke) nach Entwertung durch die Passstelle zurück. Zur Abholung Ihres Passes können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.
Hinweise
Hat sich Ihr Familienname nach Eheschließung oder Scheidung geändert? Dann setzen Sie sich bitte vorab mit der Botschaft in Verbindung, um zu klären, ob eine Namenserklärung und/oder Scheidungsanerkennung erforderlich ist. In diesem Fall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein und sich die Bearbeitungsdauer erheblich verlängern.
Für die Ausstellung von deutschen Erstpässen können durch die Botschaft Minsk umfangreiche Vorprüfungen im Zusammenhang mit der Namensführung erforderlich werden. Nur ein für den deutschen Rechtsbereich wirksamer Name darf in ein Dokument eingetragen werden. Ein im Ausland geführter Name gilt unter Umständen nicht auch automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Auch vom Bundesverwaltungsamt ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweise stellen keinen Nachweis der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich dar, sondern geben ausschließlich Auskunft zur Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung. Um zur gewünschten Namensführung zu gelangen, kann die Abgabe einer Erklärung zur Namensführung erforderlich sein.