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Namenserklärungen

Stockfoto eines Formulars

Antragsformular, © picture-alliance/ ZB

Artikel

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht. Namenserklärungen können für Kinder und Erwachsene infrage kommen.

Kinder

Bei miteinander verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Haben die Eltern keinen Ehenamen gewählt, müssen Sie zur Bestimmung des Geburtsnamens eine Namenserklärung abgeben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und erfolgte eine nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft, führt das Kind nach deutschem Recht den Nachnamen der Mutter als Geburtsnamen. Falls eine andere Nachnamensgebung gewünscht wird (z.B. Nachname des Vaters), bedarf es ebenfalls einer Namenserklärung nach deutschem Recht.

Die Namenserklärung kann bei gleichzeitiger Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde oder als reine Namenserklärung abgegeben werden. Es müssen jeweils beide Sorgeberechtigte unterschreiben. Bitte beachten Sie, dass die Erklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird. Für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft wird eine Gebühr erhoben, weitere Gebühren werden beim Standesamt in Deutschland berechnet. Weitere Informationen zu den Gebühren finden Sie auf untenstehender Gebührenübersicht.

Zuständig für die Bearbeitung der Namenserklärung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Wichtig: Vor einer Passausstellung muss die Namensführung nach deutschem Recht geklärt sein, denn nur ein für den deutschen Rechtsbereich gültiger Name darf in das Passdokument eingetragen werden.

Benötigte Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass alle Urkunden im Original vorgelegt werden müssen und ggf. weitere Unterlagen benötigt werden. Des Weiteren müssen die belarussischen Urkunden mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. U.U. wünscht Ihr Standesamt jedoch die Übersetzung durch einen deutschen Übersetzer, bitte erkundigen Sie sich hierzu vorab bei Ihrem Standesamt.

Vorzulegen sind:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular

  • gültige Pässe der Eltern

  • Pass des Kindes (z.B. belarussischer)

  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes (zB. belarussisch)

  • Falls zutreffen Heiratsurkunde der Eltern bzw. Abschrift aus dem Familienbuch/ Eheregister

  • Geburtsurkunden der Eltern

  • Falls zutreffen Vaterschaftsanerkennung

  • Falls zutreffend Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung etc. der Eltern

  • Falls zutreffend Nachweis zu Vorehen bzw. Scheidungsurteil/ -urkunde

  • Falls zutreffend Nachweis zu Namensänderung

  • ggf. Verleihungsurkunde bzgl. eines akademischen Titels

  • (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland

Eheschließung oder Scheidung

Namenserklärungen nach deutschem Recht sind auch notwendig, falls in Zusammenhang mit einer Eheschließung ein gemeinsamer Ehename beschlossen oder aber nach einer Scheidung bzw. bei Versterben des Ehegatten der Ehename abgelegt werden soll.

Die Namenserklärung kann bei gleichzeitiger Beantragung einer deutschen Eheurkunde oder als reine Namenserklärung abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die Erklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird.

Gebühren

Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht


Weitere Informationen

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