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Anpassungsmaßnahme (Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation)

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Bei Ihrer Berufsausbildung wurde im Anerkennungsverfahren festgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der deutschen Ausbildung und Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung bestehen? Dann finden Sie hier alle Informationen zu der nun notwendigen Anpassungsmaßnahme.

Wen betreffen diese Informationen?

Potentielle Arbeitnehmer, bei denen ein Anerkennungsverfahren für ihre ausländische Berufsausbildung bei der zuständigen Stelle in Deutschland (bspw. einer Handwerkskammer) angestoßen wurde und festgestellt wurde, dass wesentliche Unterschiede zwischen der deutschen Ausbildung und der im Ausland erworbenen Ausbildung durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden müssen. Diese Maßnahme muss geeignet sein, um die volle berufliche Anerkennung bzw. die Berufszulassung in Deutschland zu erreichen. Nach Einreise und erfolgreichem Abschluss der Anpassungsmaßnahme ist in Deutschland der Zweckwechsel zur Erwerbstätigkeit bzw. zur Arbeitsplatzsuche ohne erneutes Visumverfahren möglich.

Über die Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de können Sie sich über Ihre Möglichkeiten zur Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses in Deutschland informieren. Insbesondere finden Sie hier die Kontaktdaten der Stellen in Deutschland, die für die Anerkennung in Ihrem Fall zuständig sind, und Ihnen den erforderlichen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses ausstellen können. Erst nach Erhalt eines solchen Bescheides können Sie ein Visum zwecks Durchführung einer Anpassungsmaßnahme beantragen.

! Wenn in Ihrem Fall die Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle direkt bestätigt werden kann und sie einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen möchten, so finden Sie die für Sie wichtigen Informationen bei „Arbeitsaufnahme“ bzw. „Blaue Karte EU“ auf der Internetseite der Botschaft.

Anerkennungspartnerschaft

Falls Ihr Anerkennungsverfahren noch nicht angestoßen wurde oder noch nicht abgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft. Nähere Angaben finden Sie im Merkblatt zur Anerkennungspartnerschaft.

Neubau von einem Wohnhaus
Neubau von einem Wohnhaus © colourbox


  1. Bitte drucken Sie dieses Merkblatt aus.
  2. Anschließend lesen Sie bitte die Hinweise im Merkblatt und die Dokumentenliste sorgfältig durch.
  3. Stellen Sie dann bitte Ihre Antragsunterlagen zusammen.
  4. Bitte sortieren Sie Ihre Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge und haken in der Dokumentenliste im Merkblatt ab, welche Unterlagen Sie vorlegen.
  5. Markieren Sie bitte die Belehrung am Ende der Dokumentenliste mit einem Haken und unterschreiben die Dokumentenliste des Merkblatts unter Angabe von Ort und Datum.
  6. Füllen Sie danach bitte Ihren elektronischen Visumantrag aus und unterschreiben ihn.

Bitte beachten Sie:

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Für überwiegend betrieblich durchgeführte Anpassungsmaßnahmen: zwischen vier und sechs Wochen, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.

Für überwiegend schulische Anpassungsmaßnahmen: sechs bis acht Wochen.

Sobald das Visum erteilt werden kann, informiert die Visastelle Sie, damit Sie zur Visumabholung vorsprechen können. Auch werden Sie darüber informiert, welche Art von Krankenversicherungsnachweis bei Abholung vorzulegen ist.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht. Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.

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