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Reisepässe für Kinder

Kinderreisepass und Reisepass der Bundesrepublik Deutschland

Kinderreisepass und Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © dpa Themendienst

Artikel

Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/ hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Passbeantragung

Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses können nur bei persönlicher Vorsprache und in Begleitung des/ der Sorgeberechtigten bei der Passstelle der Botschaft gestellt werden. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel dessen schriftliche und von einem Notar beglaubigte Zustimmung mit einer beglaubigten Kopie des Passes zum Passantrag vorzulegen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Terminabsprachen können unter der Rufnummer +375-17-217 5996 erfolgen. Die Passstelle der Botschaft ist von montags bis freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Terminvereinbarung geöffnet.

Beizubringende Dokumente

  • vollständig ausgefüllter Passantrag (s.u.)
  • zwei aktuelle biometrische Lichtbilder, siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei
  • bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis des Kindes (falls vorhanden), bei Doppelstaater zusätzlich der ausländische Pass

  • aktuelle Pässe der Eltern

  • Aufenthaltserlaubnis (bei Daueraufenthalt in Form einer Identitätskarte (Vid na zhitelstwo) ist zusätzlich eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung vorzulegen.

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Geburtsurkunden der Eltern

  • Nachweis, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder Spätaussiedlerbescheinigung)

  • ggf. Heirats- oder Scheidungsurkunde der Eltern
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung und Ledigkeitsbescheinigung der Mutter

  • ggf. Ledigkeitsbescheinigung der Mutter
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Sorgerechtsbeschluss, Sterbeurkunde, Entzug der Elternrechte etc.)

  • (Ab-) Meldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland

  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung

  • ggf. Heirats- oder Scheidungsurkunde
  • ggf. Beibehaltungsgenehmigung

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden. Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden müssen. Nicht deutsche Urkunden (z.B. belarussische) müssen mit einer Apostille auf der Originalurkunde versehen werden. Hiervon ist eine notariell beglaubigte Übersetzung nach ISO-Norm 9:1995 anzufertigen. Urkunden aus anderen Ländern unterliegen ggf. anderen Voraussetzungen. Bitte kontaktieren Sie uns im Vorfeld.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Für Auslandsreisen mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr genügt in der Regel ein Kinderreisepass ohne elektronischen Chip. Seit dem 01.01.2021 sind Kinderreisepässe nur noch ein Jahr gültig. Vor dem 01.01.2021 beantragte und ausgestellte Kinderreisepässe sind weiterhin sechs Jahre gültig. Ab dem 01.01.2021 können Kinderreisepässe, auch wenn sie vor diesem Stichtag beantragt und ausgestellt wurden, grundsätzlich nur noch um jeweils ein Jahr bis höchstens zum vollendeten 12. Lebensjahr verlängert werden. Der Kinderreisepass wird allerdings von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z. B. USA). Sollten Sie mit einem Kinderreisepass verreisen wollen, kontrollieren Sie bitte unter dem Stichwort Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige hier, ob die Bestimmungen Ihres Reiselandes die Einreise von Kindern mit Kinderreisepässen zulassen.

Der Kinderreisepass wird zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.

Kindereinträge im Reisepass der Eltern sind seit dem 26. Juni 2012 ungültig. Seit diesem Tag müssen alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.

Gebühren

Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht.

Hinweis: Der Kinderreisepass wird von einigen Staaten nicht zur Einreise anerkannt. Die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Programme ist mit einem Kinderreisepass nicht möglich.

Dauer

Bitte beachten Sie, dass der Passantrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn die Botschaft zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss. Auch offene namensrechtliche Fragestellungen können die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.

Abholung

Ihren Pass können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich in der Passstelle abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Reisepass mit. Diesen erhalten Sie auf Wunsch (z. B. wegen noch gültiger Sichtvermerke) nach Entwertung durch die Passstelle zurück. Zur Abholung Ihres Passes können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.

Antragsformulare

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