Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Mehrwertsteuererstattung
Kostenlose blaue Quadrat Steuermarken, © colourbox
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung für in Deutschland erworbene Waren durch die Botschaft erteilt werden.
Allgemeines
Im Preis deutscher Waren sind grundsätzlich 19% Mehrwertsteuer (MWSt) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalbt der EU erworben und exportiert, so kann die MWSt zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
Wie funktioniert es?
Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung einem Tax Free-Service übertragen. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der o.g. Bescheinigung ein entsprechendes Tax Free-Formular.
Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit dem Reisepass als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes sowie den erworbenen Waren den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Für im Handgepäck mitgeführte Waren ist die Zollstelle des letzten Abflughafens bzw. der letzten Grenze der EU zuständig.
Sollten Sie ein Tax Free-Formular erhalten haben, wird Ihnen die Mehrwertsteuer in der Regel direkt bei der Ausreise am Flughafen bzw. an der Grenze von einer Tax Free-Agentur erstattet. Andere Abnehmerbescheinigungen sollten Sie nach Ausreise per Post an den Verkäufer schicken und ihn um Erstattung der Steuer bitten.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite des Deutschen Zolls
Ausfuhrbescheinigung
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung für in Deutschland erworbene Waren durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt. Die Botschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
Vorzulegen sind:
- die gekaufte Ware, möglichst in Originalverpackung
- gültiger Reisepass mit eingetragenem außereuropäischen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware
- ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Originalrechnung mit Ausfuhrvordrucken bzw. Tax Free-Vordruck
Wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die Steuerbefreiung grundsätzlich gilt, dass der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird. Eine Ausfuhrbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, sofern die Waren in einem anderen europäischen Land (z.B. Frankreich) gekauft wurden. Der ausländische Wohnort muss bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware im Pass eingetragen sein.
Die Mehrwertsteuer kann auch bei einigen Filialen der Technobank erstattet werden.
Gebühr
Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht.