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Nachzug des minderjährigen Kindes zu einem Elternteil
Ein minderjähriges Kind soll zu einem Elternteil nach Deutschland ziehen? Dann finden Sie hier alle Informationen zur Antragstellung und den dazu benötigten Unterlagen.
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Bitte drucken Sie dieses Merkblatt aus.
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Anschließend lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise und die Dokumentenliste sorgfältig durch.
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Stellen Sie dann bitte Ihre Antragsunterlagen zusammen.
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Bitte sortieren Sie Ihre Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge und haken in der Dokumentenliste ab, welche Unterlagen Sie vorlegen.
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Markieren Sie bitte die Belehrung am Ende der Dokumentenliste mit einem Haken und unterschreiben die Dokumentenliste unter Angabe von Ort und Datum.
- Füllen Sie danach bitte Ihren Visumantrag aus und unterschreiben ihn.
Bitte beachten Sie:
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
(Kreuzen Sie, wenn möglich, auf der ausgedruckten Checkliste an, welche Dokumente Sie einreichen)
- Visumantrag (In deutscher Sprache ausgefüllt)
Das Antragsformular erhalten Sie kostenlos auf der Homepage der Botschaft. Wir empfehlen die Nutzung des VIDEX-Systems zum elektronischen Ausfüllen des Antrags. - Reisedokument (Reisepass UND eine nicht beglaubigte Kopie der Identifikationsseiten des Passes)
Der Pass muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt sein. - Zwei aktuelle Passbilder (zwei aktuelle, identische, biometrische Passbilder)
Das Gesicht muss auf dem Foto frontal aufgenommen, die Augen dürfen nicht bedeckt sein. Ein Passbild auf die Antragsformulare aufkleben und eines lose beifügen. - Nachweis der Abstammung
⬜ Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
⬜ Bei Nachzug von Vätern zusätzlich: Heiratsurkunde/Vaterschaftsanerkennung mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
Auf deutschen Urkunden wird keine Apostille benötigt. Auf Urkunden aus Belarus und anderen GUS-Staaten ist immer eine Apostille notwendig. Sollte Ihre Urkunde aus einem anderen Drittland stammen, wenden Sie sich an die Botschaft um zu erfahren, ob eine Apostille notwendig ist. -
Lebensgemeinschaft in Deutschland
⬜ Schriftliche, eigenhändig unterschriebene Einladung des in Deutschland lebenden Elternteils, mit der er/ sie bestätigt, dass beabsichtigt ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen in deutscher oder englischer Sprache (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie); eine Beispielformulierung finden Sie hier
ODER, bei Zuzug des Kindes gemeinsam mit einem Elternteil zum Stiefvater / zur Stiefmutter:
schriftliche, eigenhändig unterschriebene Einladung durch den Stiefvater/ die Stiefmutter, inklusive der ausdrücklichen Erklärung, alle Kosten in Deutschland zu übernehmen (in deutscher oder englischer Sprache; im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
⬜ Nicht beglaubigte Kopie beider Seiten des Personalausweises des Einladers
ODER
nicht beglaubigte Kopie des Reisepasses des Einladers UND
aktuelle Meldebescheinigung in Deutschland (nicht älter als 6 Monate, im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
⬜ Bei Nachzug zum Ausländer/zur Ausländerin:
Nicht beglaubigte Kopie beider Seiten des Aufenthaltstitels
⬜ Falls beide Elternteile sorgeberechtigt sind und ein Elternteil im Ausland verbleibt:
- notariell beglaubigte Einverständniserklärung des verbleibenden Sorgeberechtigten für die ständige Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland, mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) ODER
- Gerichtsbeschluss über die Ausreise des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils
⬜ Falls nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist:
Nachweis über die Sorgerechtslage mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie), d.h.
- Sterbeurkunde des anderen Elternteils ODER
- Bescheinigung über die Eintragung des Vaters nach Angaben der Mutter ODER
- Gerichtsurteil über den Entzug der Elternrechte
⬜ Falls das Kind bereits 16 Jahre oder älter ist und mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil bereits in Deutschland wohnhaft ist:
Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 durch ein Zertifikat des Goethe Instituts (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
Ausnahmen vom Erfordernis von Sprachkenntnissen sind nur möglich, wenn gewährleistet erscheint, dass das Kind sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
⬜ Falls das Kind im Bundesgebiet geboren ist:
- Belarussischer Reiseausweis zur Rückkehr (eine nicht beglaubigte Kopie).
- Nachweis über die letzte Ausreise aus Deutschland (z.B. Ausreisestempel im Pass, Flug-, Bustickets oder Ähnliches) mit einer nicht beglaubigten Kopie.
- Falls möglich: eine Vorabzustimmung der für den Wohnort des Kindes zuständigen Ausländerbehörde mit einer nicht beglaubigten Kopie.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Zwischen zwei und drei Monaten, in Einzelfällen auch kürzer oder länger.
Im Falle des Vorliegens der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde 1-3 Werktage.
Sobald das Visum erteilt werden kann, informiert die Visastelle Sie, damit Sie zur Visumabholung vorsprechen können. Auch werden Sie darüber informiert, welche Art von Krankenversicherungsnachweis bei Abholung vorzulegen ist.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht. Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.