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Beurkundungen und Beglaubigungen durch die deutsche Botschaft Minsk

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Beurkundungen und Beglaubigungen

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen (§ 2 des Konsulargesetzes, KG). Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren richten sich nach der Auslandskostenverordnung und sind etwa so hoch wie bei deutschen Notaren. Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Bspw. müssten Vaterschaftsanerkennungserklärungen oder Sorgerechtserklärungen nach deutschem Recht beurkundet werden. Bitte wenden Sie sich in Einzelfällen rechtzeitig an die Rechts- und Konsularabteilung.

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen belarussischen Notar vornehmen zu lassen. Damit die von einem belarussischen Notar beglaubigte Urkunde in Deutschland verwendet werden kann, muss auf der Urkunde - vor der notariell beglaubigten Übersetzung ins Deutsche - eine Apostille angebracht werden. Ggf. wird nur eine in Deutschland vorgenommene Übersetzung akzeptiert. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei der zuständigen Stelle in Deutschland.

Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland

Nach einer entsprechenden Änderung des Geldwäschegesetzes sind Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben von mehr als 15.000 € und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.

Damit entfällt das vorher praktizierte Verfahren, für Kontoeröffnungen eine Identitätsprüfung im Zusammenhang mit einer Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen.

Das Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zur Identitätsprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GWG). Ein Teil dieser Sorgfaltspflichten kann von den verpflichteten Banken auf Dritte übertragen werden (§7 GWG), in der Aufzählung möglicher Dritter (vgl. § 7 Abs. 1 GWG) sind deutsche Auslandsvertretungen aber ausdrücklich nicht genannt (siehe rechts).

Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt die Deutsche Kreditwirtschaft .Banken in Deutschland handeln ohne rechtliche Grundlage, wenn sie ihre Kunden an eine Auslandsvertretungen verweisen; sie verstoßen damit gegen die Vorschriften des GWG.

Gebühren

Informationen zu den Gebühren finden Sie auf nachstehender Gebührenübersicht.

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