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FAQs und Verfahren
Häufig gestellte Fragen FAQ, © Colourbox
Hier finden Sie wichtige Informationen zum Antragsverfahren und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
- Reisedokument
- Bearbeitungszeit
- Gebühren
- Persönliche Vorsprache
- Fingerabdrucknahme und Fotoscan
- Datenschutz
- Längerfristig gültige Schengenvisa (über 90 Tage)
- Aufenthaltsrechner (90-in-180-Tagen)
- Schengenvisum für Belgien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Slowenien?
- Wann ist die Botschaft Minsk zuständig?
- Was wird vor Erteilung eines Schengenvisums geprüft?
- Im Falle einer Ablehnung…
- Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?
Reisedokument
Der Antragsteller muss ein Reisedokument vorlegen, das die folgenden Kriterien erfüllt: Es muss noch mindestens drei Monate nach der (letzten) geplanten Ausreise aus dem Schengenraum gültig sein. Es muss außerdem innerhalb der vergangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein und noch mindestens zwei leere visierfähige Seiten aufweisen. Bei belarussischen Reisepässen sind diese Seiten mit dem Vermerk „Visa“ gekennzeichnet.
Bearbeitungszeit
Bei Schengenvisa ist aufgrund technischer Verfahrensvorgaben der Schengenstaaten von einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen auszugehen. Die Botschaft weist darauf hin, dass sie die Bearbeitungszeit auf Grund dessen nicht beeinflussen kann. Die Botschaft empfiehlt daher, Reisen in den Schengenraum frühzeitig zu planen und ein Visum rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn, zu beantragen. Ein Schengenvisum kann frühestens sechs Monate vor Reiseantritt beantragt werden.
Bei Anträgen auf Erteilung eines nationalen Visums variiert die Bearbeitungsdauer je nach Aufenthaltszweck. Sie kann von etwa einer Woche bis zu acht Wochen betragen, in Einzelfällen auch länger. Bitte werfen Sie hier einen Blick auf die Merkblätter zu den einzelnen Aufenthaltszwecken.
Gebühren
Am 01.07.2020 trat das Visaerleichterungsabkommen (VEA) zwischen der EU und Belarus in Kraft. In Zuge dessen betragen die Bearbeitungsgebühren für einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums für belarusische Staatsangehörige nun 35 Euro. Darüber hinaus gibt es Personengruppen, die von der Bearbeitungsgebühr befreit sind. Das sind u.a. minderjährige belarusische Staatsangehörige unter zwölf Jahren.
Weitere Details können Sie direkt hier im VEA nachlesen.
Die Bearbeitungsgebühr für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums beträgt 75 Euro, bei Minderjährigen 37,50 Euro. Personen, die den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen bzw. als Familienangehörige von EU-/ EWR-Freizügigkeitsberechtigten beantragen sowie bspw. Stipendiaten sind von der Bearbeitungsgebühr befreit.
Ob für bestimmte andere Staatsangehörige Gebührenermäßigungen oder -befreiungen gelten, können Sie auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen überprüfen.
Die Bearbeitungsgebühr ist bei Antragstellung in Euro in bar zu entrichten. Die Deutsche Botschaft Minsk kann keine 200-Euro- oder 500-Euro-Geldscheine annehmen. Die Visumgebühr ist mit Scheinen von 5 bis 100 Euro zu entrichten.
Persönliche Vorsprache
Bei jeder Antragstellung gilt der Grundsatz der persönlichen Vorsprache. Zweck des bei Antragstellung geführten persönlichen Gesprächs ist neben der Prüfung der Identität des Antragstellers die individuelle Prüfung des Visumantrages im Rahmen der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Zugang zur Visastelle kann nur den Antragstellern selbst gewährt werden. Begleitpersonen können grundsätzlich nicht eingelassen werden. Nur Personen, die auf Grund einer Behinderung oder Krankheit Unterstützung benötigen, können begleitet werden. Begleitpersonen und sonstige dritte Personen sind am Visumverfahren nicht beteiligt und demnach auch nicht auskunftsberechtigt.
Für die Beantragung eines Schengenvisums müssen Kinder unter 12 Jahren nicht persönlich vorsprechen. Ggf. kann auch in anderen Fällen die persönliche Vorsprache entbehrlich sein (siehe hierzu unten: Fingerabdrucknahme und Fotoscan). Für die Beantragung eines nationalen Visums müssen hingegen auch Kinder persönlich vorsprechen. Wenn Sie als Elternteil oder sonstiger gesetzlicher Vertreter einen Visumantrag stellen möchten, so bringen Sie Kinder, die mindestens 12 Jahre alt sind, bitte bereits zur Antragstellung mit. Kinder, die 11 Jahre alt oder jünger sind, erscheinen bitte zur Visumabholung.
Visaanträge für Minderjährige müssen grundsätzlich von ihren gesetzlichen Vertretern eingereicht werden. Wenn keiner der gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen kann, muss der gesetzliche bzw. müssen die gesetzlichen Vertreter einer anderen volljährigen Person eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht zur Antragstellung erteilen (zusätzlich wird eine Passkopie des gesetzlichen Vertreters vorgelegt). Den Sorgeberechtigten bzw. dem Bevollmächtigten wird der Zugang zur Visastelle gestattet.
Fingerabdrucknahme und Fotoscan
Alle Antragsteller, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen zur erstmaligen Beantragung eines Schengenvisums persönlich vorsprechen, damit ihre biometrischen Daten erfasst werden können. Vom Antragsteller werden Abdrücke von allen zehn Fingern und ein aktuelles biometrisches Foto erfasst, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei der Einreise in die Schengener Staaten haben die Grenzbehörden die Möglichkeit, so die Identität des Reisenden zu überprüfen.
Nach Abgabe der Fingerabdrücke werden diese 59 Monate gespeichert und können bei nachfolgenden Anträgen wieder verwendet werden, sodass eine persönliche Vorsprache innerhalb von fünf Jahren ab der letzten Abgabe der Fingerabdrücke entfallen kann. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Fingerabdrücke bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengenstaates abgegeben haben. Sofern dies der Fall ist, sollten Sie unbedingt in dem Visumantragsformular angeben, wann Sie zuletzt Ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Haben Sie bereits Ihre Fingerabdrücke innerhalb der letzten 59 Monate abgegeben und zwischenzeitlich einen neues Pass beantragt, ist zusätzlich eine Kopie Ihres letzten Schengenvisums vorzulegen.
Im Falle von nationalen Visa ist bei jeder Antragsstellung eine persönliche Vorsprache erforderlich. Es werden bei jeder Antragstellung Fingerabdrücke von Antragstellern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, erfasst. Aktuelle biometrische Fotos werden, wie bei Schengenvisa, von jedem Antragsteller bei jeder Antragstellung eingescannt.
Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke sind nur Personen, denen die Abgabe physisch unmöglich ist, weil sie z.B. über keine Finger verfügen. Sofern sonstige, vorübergehende Hindernisse bestehen (z.B. wenn Ihre Finger gebrochen sind oder wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung im Krankenhaus liegen), kann die Abgabe der Fingerabdrücke ebenfalls entbehrlich sein, sie muss dann aber bei einem späteren Antrag nachgeholt werden. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, vorab unsere Botschaft über das Kontaktformular unserer Webseite zu kontaktieren.
Datenschutz
Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten in Visumsangelegenheiten gemäß Art. 13 und Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden Sie hier.
Längerfristig gültige Schengenvisa (über 90 Tage)
Hierbei handelt es sich um Schengenvisa, die mit einer Gültigkeitsdauer von über 90 Tagen (bis hin zu einem oder mehreren Jahren und maximal bis zu fünf Jahren) ausgestellt werden. Sie berechtigen zu mehrmaligen Einreisen und zu einem jeweils 90-tägigen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengenraum.
Schengenvisa für die mehrfache Einreise mit einer längeren Gültigkeitsdauer können nur dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist oder glaubhaft macht, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist oder beabsichtigt, häufig und/ oder regelmäßig zu reisen. Im Regelfall wird ein Jahres- oder Mehrjahresvisum nur ausgestellt, wenn der Antragsteller auch seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Nutzung früherer Visa, nachgewiesen hat.
Im Visumetikett wird hinter „Dauer des Aufenthalts“ auch bei längerfristig gültigen Schengenvisa die Zahl „90“ eingetragen. Dies ist jedoch nicht die während der gesamten Gültigkeitsdauer zulässige Aufenthaltsdauer, sondern die innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen zulässige Aufenthaltsdauer.
Aufenthaltsrechner (90-in-180-Tagen)
Sie sind nicht sicher, wie viele Aufenthaltstage Sie noch mit Ihrem längerfristig gültigen Schengenvisum nutzen können, um die 90-in-180-Tage-Regel nicht zu verletzen? Einen Rechner zur Überprüfung, ob Ihre bisherigen und geplanten Aufenthalte zulässig sind, finden Sie hier.
Schengenvisum für Belgien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Slowenien?
Diese Schengenstaaten unterhalten in Belarus keine Auslandsvertretung bzw. keine Visastelle. Es wurde daher zwischenstaatlich vereinbart, dass die deutsche Botschaft auch für diese Länder Schengenvisa in Vertretung ausstellen darf. Es gibt auch Staaten, in denen es keine deutsche Auslandsvertretung bzw. Visastelle gibt. Dort wird Deutschland von anderen Schengenstaaten vertreten.
In besonderen Konstellationen, wenn bspw. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine Wohnsitznahme in einem vertretenen Schengenstaat geplant sind, wird dringend empfohlen sich zunächst an die für Belarus zuständige Vertretung (Visastelle) dieses Schengenstaates außerhalb von Belarus zu wenden. In Einzelfällen müssen Antragsteller auch zur Antragstellung an diese Vertretungen verwiesen werden.
Wann ist die Botschaft Minsk zuständig?
Sie können ein Visum bei der deutschen Botschaft Minsk beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
(a) Sie möchten in erster Linie nach Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich oder Slowenien reisen. Bitte beachten Sie, dass die Vertretung der anderen Staaten sich nur auf die Bearbeitung von Schengenvisaanträgen erstreckt. Anträge auf nationale Visa werden nur für Deutschland bearbeitet.
Bitte beachten Sie den o.g. Hinweis zur Schengenvertretung.
(b) Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dann in Belarus, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Sie sich hier seit mindestens sechs Monaten aufhalten oder für mindestens sechs Monate hier verbleiben wollen und dies durch eine Registrierung in Belarus nachweisen können (z. B. als Student, Arbeitnehmer etc.).
Die Botschaft ist nicht zuständig für belarussische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und beispielsweise in der Russischen Föderation studieren oder in den USA arbeiten. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Belarus haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.
Was wird vor Erteilung eines Schengenvisums geprüft?
Die Botschaft ist verpflichtet, folgende Kriterien zu prüfen: (a) Reisezweck (z. B. Besuchsreise, Geschäftsreise), (b) Rückkehrwilligkeit nach Belarus, (c) Finanzierung der Reise (durch Einlader oder den Reisenden selbst), (d) Krankenversicherungsschutz, sowie (e) sonstige Erkenntnisse aus nationalen oder Schengen-Datenbanken z. B. bei Straffälligkeit.
Die Botschaft prüft ebenfalls, ob Sie Ihr letztes Schengenvisum ordnungsgemäß genutzt haben. Hierunter zählt (a) eine rechtzeitige Ausreise aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumgültigkeit, (b) die Nutzung des Visums vorrangig für den Schengenstaat, für den es beantragt worden ist und (ggf.) (c) die vorschriftsmäßige Nutzung eines längerfristig gültigen Schengenvisums (Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen in 180 Tagen).
Im Falle einer Ablehnung…
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung der Botschaft falsch war, legen Sie uns bitte schriftlich (auf Deutsch und eigenhändig unterschrieben) dar, warum Sie dieser Ansicht sind und bitten Sie um Überprüfung der Ablehnung. Sie erhalten grundsätzlich eine kurze Begründung, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Gehen Sie bitte hierauf ein. Sofern ein Dritter dies für Sie tun möchte, benötigt er eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht.
Sofern auch nach einer erneuten Prüfung Ihres Antrages unter Berücksichtigung der dargelegten Erklärungen das Visum nicht erteilt werden kann, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid per Post. Gegen diesen können Sie, sofern Sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden sind, innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben.
Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?
Antragsteller von Schengenvisa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengenvisumverfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher, russischer oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen können wir nicht nachgehen.
Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zwei folgenden Varianten ein:
a. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
b. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Alternativ können Sie Ihre Beschwerde auch direkt an die folgende E-Mail Adresse richten: schengenvisacomplaints@mins.auswaertiges-amt.de
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.