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Erbausschlagung

03.11.2022 - Artikel

Sie sind nach deutschem Recht Erbe geworden?

Dann geht der Nachlass direkt und ohne vorherige Annahme auf Sie über. Eine der Besonderheiten des deutschen Erbrechts ist es, dass es auch möglich ist, überschuldeten Nachlass zu erben. Unter anderem um dies zu vermeiden, gibt es für die Erben die Möglichkeit der Erbausschlagung. Dies muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Versäumt man diese Frist, so wird man automatisch Erbe.

Ihre Ausschlagung bewirkt, dass der Nachlass auf den nächstmöglichen Erben übergeht. Sie selbst werden nicht Erbe.

Wie kann ich das Erbe ausschlagen?

Das Erbe wird in Form einer Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland ausgeschlagen. Diese Erklärung können Sie entweder persönlich oder postalisch beim zuständigen Gericht einreichen. Voraussetzung bei einer postalischen Ausschlagung ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung notariell beglaubigt ist.

Zuständiges Gericht ist in der Regel das Amtsgericht des letzten deutschen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Erblassers. Sofern der Erblasser noch nie einen inländischen Wohnsitz hatte, aber dennoch deutsches Erbrecht anwendbar ist, obliegt die Zuständigkeit dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

Ausschlagungsfrist

In der Regel beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall und der Berufung als Erbe (§1944 Abs.1 BGB).

Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf, so beträgt die Frist gem. §1944 Abs. 3 BGB 6 Monate ab Kenntnis des Erbfalls. Sollten Sie sich bei Einschätzung der für Sie anwendbaren Frist nicht sicher sein, wenden Sie sich bitte an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht.

Unterstützung durch Ihre Auslandsvertretung

Ihre zuständige Auslandsvertretung kann Sie bei der Ausschlagung durch die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung unterstützen.

Nach Beglaubigung Ihrer Unterschrift müssen Sie die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht übersenden. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungserklärung erst mit Eingang beim Nachlassgericht Wirksamkeit erlangt. Die Vorsprache in der Auslandsvertretung bewirkt keine Fristeinhaltung.

Im Regelfall versenden die zuständigen deutschen Nachlassgerichte oder mit der Abwicklung der Erbschaft befassten Anwälte / Notare Ihnen bereits einen Vordruck, mit dem Sie bei der Botschaft, zusammen mit Ihrem Pass, vorsprechen. Dies ist die beste Variante, da diese bereits am besten mit dem Erbfall vertraut sind.


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