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Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa

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Nichtjüdische Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe erhalten, wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle erhalten haben.

Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten, wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben:

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.

Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

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