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Ghettorente

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Artikel

Verfolgte des Nationalsozialismus, die freiwillig in einem Ghetto arbeiteten, das sich in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs befand, können zwei Ausgleichszahlungen beantragen.

Ghettorente nach dem ZRBG

Bei Zahlungen nach dem ZBRG handelt es sich um monatliche Rentenzahlungen, die beim Deutschen Rentenversicherungsträger beantragt werden können. Auch Witwen und Witwer berechtigter Verfolgter haben Ansprüche nach dem ZBRG.

Basierend auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997 regelt das im Jahr 2002 beschlossene Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) die Anerkennung von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Für einen frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juli 1997 konnten Anträge bis zum 30. Juni 2003 gestellt werden.

Durch das am 1. August 2014 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des ZRBG sind jedoch auch jetzt rückwirkende Rentenzahlungen ab 01. Juli 1997 möglich. Personen, die nach dem 30. Juni 2013 einen Antrag gestellt hatten, werden von der Deutschen Rentenversicherung über Möglichkeiten in Bezug auf die neue Regelung informiert. Versicherte, die bereits eine Rentenzahlung erhalten, aber Zeiten geltend machen, die sich durch die Gebietserweiterung ergeben, müssen jedoch einen Antrag stellen.

Anträge können zunächst auch formlos unter genauer Angabe der Personalien an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, gerichtet werden. Von dem daraufhin ermittelten zuständigen deutschen Versicherungsträger erhalten Antragsteller weitere Nachricht.

Informationen zu den Voraussetzungen sowie Antragsformulare finden Sie unter dem Stichwort ZRBG auf der Website der Deutschen Rentenversicherung

Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war

Die 'Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist' vom 1. Oktober 2007 wurde abgeändert und gilt heute als 'Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war' (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung vom 12. Juli 2017.

Auf Antrag können Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und arbeiteten, unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 EUR erhalten. Eine Zahlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn bereits eine Entschädigung aus den Mitteln der Stiftung EVZ geleistet wurde oder aber hätte geleistet werden können.

Antragsteller können nun außerdem auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro erhalten, wenn ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist.

Anträge sind an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), 11055 Berlin, zu richten.

Informationen zu den Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen sowie Antragsformulare erhalten Sie beim BADV

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