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Spätaussiedler

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Sie möchten als Spätaussiedler nach Deutschland ausreisen? Dann finden Sie hier alle Informationen zur Antragstellung und den benötigten Unterlagen.

Wen betreffen diese Informationen?

Spätaussiedler gem. §4 BVFG, einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge gem. §7 (2) BVFG sowie weitere Familienangehörige gem. §8 (2) BVFG.

  1. Bitte drucken Sie dieses Merkblatt aus.

    Pass, Dollarscheine und Gürtel
    Auswandern© www.colourbox.com
  2. Anschließend lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise und die Dokumentenliste sorgfältig durch.

  3. Stellen Sie dann bitte Ihre Antragsunterlagen zusammen.

  4. Bitte sortieren Sie Ihre Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge und haken in der Dokumentenliste ab, welche Unterlagen Sie vorlegen.

  5. Markieren Sie bitte die Belehrung am Ende der Dokumentenliste mit einem Haken und unterschreiben die Dokumentenliste unter Angabe von Ort und Datum.

  6. Füllen Sie danach bitte Ihren Visumantrag aus und unterschreiben ihn.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

(Kreuzen Sie, wenn möglich, auf der ausgedruckten Checkliste an, welche Dokumente Sie einreichen)

  • Visumantrag (Einfach und in deutscher Sprache ausgefüllt)
    Das Antragsformular erhalten Sie kostenlos auf der Homepage der Botschaft. Wir empfehlen die Nutzung des VIDEX-Systems zum elektronischen Ausfüllen des Antrags.
  • Reisedokument

    Für belarussische Staatsangehörige: Reisepass „zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland“ (sog. PP-Pass) bzw. Nationalpass mit entsprechendem Stempel der zuständigen Behörde, wonach Wohnsitz in Deutschland genommen wird.

    Für russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belarus: Nationalpass mit Abmeldebestätigung (im Original und mit einer nicht beglaubigten Kopie).

    Für kasachische Staatsangehörige: Nationalpass mit Ausreiseerlaubnis.

    Für alle zusätzlich: eine nicht beglaubigte Kopie der Identifikationsseiten des Passes.

  • Der Pass muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

  • Zwei aktuelle Passbilder (Zwei aktuelle, identische, biometrische Passbilder)
    Das Gesicht muss auf dem Foto frontal aufgenommen, die Augen dürfen nicht bedeckt sein. Bitte ein Passbild auf das Antragsformular aufkleben und eines lose beifügen.
  • Spätaussiedler
    Aufnahmebescheid bzw. Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes (im Original oder als in Deutschland notariell beglaubigte Kopie mit einer nicht beglaubigten Kopie)
    Für den Fall, dass die Bezugsperson (§ 4 BVFG) bereits nach Deutschland ausgereist ist:
    - aktuelle Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Bezugsperson (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie) (nicht älter als 1 Monat) UND
    - Bescheinigung nach § 15 BVFG bzgl. der Bezugsperson in einer in Deutschland notariell beglaubigten Kopie und einer einfachen Kopie)

    Sollte die Bezugsperson noch nicht ausgereist sein und das Visum an einer anderen deutschen Botschaft/ einem deutschen Konsulat bereits erhalten haben, sind zur Visumbeantragung eine nicht beglaubigte Kopien der Datenseite des Passes und des Visums der Bezugsperson vorzulegen.
    a) Falls der Antragsteller minderjährig ist und beide Eltern sorgeberechtigt sind:
    - Geburtsurkunde mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
    - Vorsprache zusammen mit beiden Sorgeberechtigten
    -
    notariell beglaubigte Einverständniserklärung des verbleibenden sorgeberechtigten Elternteils für die ständige Wohnsitznahme, mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigter Kopie) ODER
    - Gerichtsbeschluss über die Ausreise des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils
    b) Falls nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist:
    - Geburtsurkunde mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie)
    - Vorsprache zusammen mit diesem Sorgeberechtigten

    UND Nachweise über die Sorgerechtslage mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung (im Original mit zwei nicht beglaubigten Kopien), d.h.
    - Sterbeurkunde des anderen Elternteils ODER
    - Bescheinigung über die Eintragung des Vaters nach Angaben der Mutter ODER
    - Gerichtsurteil über den Entzug der Elternrechte

  • Führungszeugnis und Personenstandsurkunden
    aktuelles Führungszeugnis für Personen ab 14 Jahren (nicht älter als sechs Monate), jeweils mit Apostille und notarieller Übersetzung, im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie
    Geburts-, sowie ggf. Adoptions-, Heirats-, Scheidungs-, Sterbe- und Namensänderungsurkunde, jeweils mit Apostille und notarieller Übersetzung, im Original mit einer nicht beglaubigten Kopie

  • ggf. Sprachkenntnisse
    Falls der Antragsteller volljährig ist, als „weiterer Familienangehöriger“ gem. §8 (2) BVFG ausreist und nicht die Personensorge für ein miteinreisendes minderjähriges Kind innehat, das in den Aufnahmebescheid einbezogen ist:
    Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich nachzuweisen durch das Zertifikat „Start Deutsch1“ des Goethe Instituts mit einer nicht beglaubigten Kopie

  • Reisekrankenversicherung
    Antragsteller gem. § 4 BVFG oder § 7 (2) BVFG: Reisekrankenversicherung gültig für einen Zeitraum von 1 Monat ab Einreise mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro ⬜ Antragsteller gem. § 8 (2) BVFG: Reisekrankenversicherung gültig für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Einreise mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Etwa ein bis zwei Wochen.

Sobald das Visum erteilt werden kann, informiert die Visastelle Sie, damit Sie zur Visumabholung vorsprechen können

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht. Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.


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