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Verpflichtungserklärung im Visumverfahren

03.11.2022 - Artikel

Verpflichtungserklärung

Übernehmen Sie als Einlader für einen Visumantragsteller die Reise- und Aufenthaltskosten oder kann der Reisende keine eigenen finanziellen Mittel nachweisen, können Sie eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben. Diese förmliche Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes dient dem Reisenden dann als „Einladung“ bzw. Finanzierungsnachweis, die er der Visastelle vorlegen kann, wenn er sein Visum beantragt.

Wo kann ich eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Für Verpflichtungsgeber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich die Ausländerbehörden am vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers bzw. am gewöhnlichen Aufenthaltsort des sich Verpflichtenden zuständig. Verpflichtungsgeber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Belarus können ihre Verpflichtungserklärung im Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft Minsk abgeben.

Wann wird eine Verpflichtungserklärung benötigt?

Eine Verpflichtungserklärung wird nicht benötigt, wenn der Visa-Antragsteller selbst für die Kosten seines Aufenthaltes und der Hin- und Rückreise aufkommt und seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei Beantragung des Visums nachweisen kann. In diesem Fall genügt eine formlose schriftliche Einladung des deutschen Einladers.

Welche Unterlagen müssen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgelegt werden?

Bitte legen Sie alle verfügbaren Nachweise im Original und in einfacher Kopie vor. Oft kann die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage nur eines einzigen Nachweises (z.B. nur des Arbeitsvertrags) glaubhaft gemacht werden. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kostet 29,00 EUR, bar in Euro zu zahlen. Die Verpflichtungserklärung wird nur nach Terminvereinbarung entgegengenommen.

Vorzulegende Unterlagen sind:

  • gültiger Reisepass (im Original)
  • gültige belarussische Aufenthaltserlaubnis
  • Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten
  • Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit/ Bonität:
    • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
    • Arbeitsvertrag
    • Bescheinigung der Bank über regelmäßige Einkünfte der letzten drei Monate
    • aktuelle Kontoauszüge, aus denen sich Ihre Bonität ergibt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Können Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, so muss dies der Visa-Antragsteller bei Antragstellung selbst tun. Ihre Verpflichtungserklärung kann in diesem Fall nicht als Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts des Visa-Antragstellers dienen, sondern gilt lediglich als Einladung. Dies

entbindet Sie jedoch nicht von der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nach §§ 66-68 AufenthG.

Umfang der Verpflichtungserklärung

Ihre Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den Sie sich verpflichten, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.

Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Kosten im Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Visa-Antragstellers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der Botschaft unberührt. Das heißt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in jedem Fall vom Visa-Antragsteller bei Antragstellung vorgelegt werden muss.

Ihre Verpflichtung umfasst ferner die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) des Visa-Antragstellers. Hierzu gehören sowohl Beförderungs- und Gepäckkosten bis zum ausländischen Zielort als auch eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Die Verpflichtung besteht so lange weiter, bis die Person, für die Sie sich verpflichtet haben, die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird. Sollten Sie Ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so können die aufgewendeten Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten Sie eine entsprechende Belehrung, die von Ihnen zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben ist. Eine Kopie wird Ihnen ausgehändigt.

Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 h Aufenthaltsverordnung gespeichert.

Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung:

Der Visumantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden.

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